Zum Verhältnis von Pressefreiheit und Intimsphäre eines Angeklagten

Auch bei einer öffentlichen Verhandlung hat die mediale Berichterstattung auf das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten Rücksicht zu nehmen.


Vorliegend hatte ein von dem Vorwurf der Vergewaltigung seiner ehemaligen Freundin freigesprochener bekannter Wettermoderator gegen Medienvertreter geklagt, da er in deren Berichterstattung eine Verletzung seiner Intimsphäre und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah. Die Beklagten hatten während des laufenden Prozesses intime Details aus dem Sexualleben des Angeklagten veröffentlicht. Kenntnis dieser Details erlangten sie aus der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung. Die veröffentlichten Details schilderten zum Teil Einzelheiten aus dem einvernehmlichen Sexualverkehr zwischen dem Kläger und seiner Exfreundin. Hierin sah der Kläger eine unzulässige Berichterstattung und wurde in dieser Auffassung vor Gericht bestätigt.

Unbeachtlich des Umstands, dass die Hauptverhandlung öffentlich war, hätten die Details nicht veröffentlicht werden dürfen. Zum einen sei die Öffentlichkeit des Gerichtssaales nicht mit der einer medialen Verbreitung der Details zu vergleichen und zum anderen hätten die veröffentlichten Details keinen Bezug zu dem angeklagten Tatvorwurf aufgewiesen, zumal es um Vorlieben aus dem Bereich des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs ging. Wie das Gericht weiter ausführte, hätte die Presse aufgrund der in einem laufenden Verfahren geltenden Unschuldsvermutung zurückhaltend und ausgewogen berichten müssen, weshalb vorliegend eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Intimsphäre des Klägers gegeben seien.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 15 U 123 11 vom 14.02.2012
Normen: § 823 I, 1004 BGB, Art 1 I, 2 I GG
[bns]
 
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