Drogenfahrt berechtigt auch bei Einstellung des Verfahrens zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Wessen Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss eingestellt wird, muss sich trotzdem einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen.


Der betroffene Kläger war mit Spuren von Cannabis und Kokain im Blut am Steuer erwischt worden. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da diese aufgrund der nachgewiesenen geringen Menge von einem straflosen Eigenkonsum ausging, ein strafbarer Besitz oder Erwerb hingegen nicht nachgewiesen werden könnte. Trotz dieser Verfahrenseinstellung ordnete die zuständige Polizeibehörde eine erkennungsdienstliche Behandlung an und lud ihn zu diesem Zweck zur Abgabe von Fingerabdrücken und zur Anfertigung von Lichtbildern. Begründet war die Ladung mit der Annahme, das Drogenkonsum typischerweise zu einer Abhängigkeit führen würde und deshalb von einem weiteren Konsum des Betroffenen auszugehen sei. Dieser wollte der Ladung nicht Folge leisten, klagte hiergegen, musste vor Gericht aber eine Niederlage hinnehmen.

Bei dem Kläger sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Aufgrund des Konsums der benannten Drogen sei von einer gewissen Erfahrenheit auszugehen. Trotz des nicht nachgewiesenen Erwerbs oder Besitzes der Drogen sei die Polizei aufgrund des hohen Suchtfaktors dieser Substanzen dazu berechtigt, entsprechende präventive Maßnahmen zu ergreifen, mit deren Hilfe weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgeklärt werden könnten. Dazu würde auch die erkennungsdienstliche Behandlung zahlen, die Anordnung sei deshalb rechtmäßig erfolgt. Ändern würde daran auch nichts der Umstand, dass der Kläger inzwischen aufgrund eines medizinisch-psychologisches Gutachten seine Fahrerlaubnis zurückerlangt habe.
 
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil VG NW 5 K 550 11 NW vom 29.11.2011
Normen: § 81 b StPO
[bns]
 
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