Voraussetzungen für Opfereentschädigung bei Stalking

Seit 2007 als eigener Straftatbestand vom Gesetz erfasst, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Stalkingopfer nicht schon bei psychischer Gewalt einen Anspruch auf Opferentschädigung haben.


Über zwei Jahren war die betroffene Frau den Nachstellungen ihres ehemaligen Lebensgefährten ausgesetzt. Die Trennung nicht akzeptierend, lauerte er ihr auf, verfolgte sie, bombardierte sie mit Anrufen, SMS und Geschenken. Eine Veranlassung von Polizei- und Feuerwehreinsätzen gehörte ebenso zu seinem Repertoire wie Bomben- und Todesdrohungen gegen die Betroffene und ihre Familie. In der Folge litt die Betroffene an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche schließlich zu einer Schwerbehinderung führte. Trotzdem wurde ihr vom Bundessozialgericht eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz verwehrt.

Wie das Gericht ausführte, reicht allein die psychische Einwirkung auf das Opfer nicht aus, um einen solchen Anspruch zu begründen. Vielmehr gewährt das Gesetz einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nur, wenn jemand infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Voraussetzung sei grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung. Je geringer dabei die Kraftanwendung durch den Täter ist, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand. Die Drohung mit Gewalt ist nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht. Gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer reichen demgegenüber nicht aus. Da diese Voraussetzungen bei der Frau nicht vorlagen, es sich bei den Taten vielmehr nur um eine psychische Einwirkung handelte, stehe ihr somit kein Anspruch auf Opferentschädigung zu.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 9 VG 2 10 R vom 07.04.2011
Normen: § 1 I S.1 OEG
[bns]
 
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