Hells Angeles: Rocker nach Tötung eines Polizisten freigesprochen

Trotz der Tötung eines Polizeibeamten wurde ein Angeklagter vom Bundesgerichtshof jetzt freigesprochen.



Der entschieden Sachverhalt hatte für bundesweites Aufsehen gesorgt, da es sich bei dem Todesschützen um ein Mitglied des berüchtigten Rockerclubs ,,Hells Angels' handelt, welcher immer wieder wegen seiner möglichen Verstrickungen in die organisierte Kriminalität in die Schlagzeilen gerät.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte durch seine geschlossene Haustür auf den Polizisten gefeuert und ihn tödlich verwundet. Der Polizist, Mitglied eines Sondereinsatzkommandos, sollte gemeinsam mit seinen Kollegen das Haus des Rockers durchsuchen und war um sechs Uhr morgens im Begriff die Haustür des Täters aufzubrechen, als dieser von den Geräuschen an der besagten Tür erwachte. Da dem Führungsmitglied der ,,Hells Angels' zugetragen worden war, dass ihn Mitglieder der verfeindeten Bandidos ermorden wollten, griff er sich eine Pistole und begab sich an die verschlossene Tür. Durch die Teilverglasung der Haustür konnte er aber lediglich schwerbewaffnete Gestalten erkennen, ohne das es ihm möglich gewesen wäre diese als Polizisten zu identifizieren. Diese reagierten auch nicht auf eine Anrufung seinerseits, sondern fuhren vielmehr mit dem Aufbrechen der Tür fort. Aus Angst um das eigene Leben und das einer ebenfalls im Haus befindlichen Verlobten feuerte der Täter daraufhin ohne weitere Warnung durch die geschlossene Tür und verletzte den Beamten hierdurch tödlich. Eine Verurteilung wegen Totschlags durch das Landgericht hob der BGH jetzt auf.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, das der Angeklagte irrtümlich in der Annahme gehandelt hätte, es bestünde höchste Lebensgefahr. Zwar ist vor dem Einsatz einer tödlichen Waffe grundsätzlich eine zusätzliche Warnung auszusprechen, diese Voraussetzung könnte jedoch entfallen, wenn die Warnung vermutlich keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das betroffene Rechtsgut noch vergrößern würde. Solches war vorliegend aus dem subjektiven Blickwinkel des Täters der Fall gewesen. Zwar hätte aus objektiver Sicht keine straflose Notwehrlage vorgelegen, jedoch sei die irrtümliche Annahme einer solchen Situation rechtlich genauso zu bewerten. Aus diesem Grund könne das Urteil nur auf Freispruch lauten.

 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 375 11 vom 02.11.2011
Normen: § 212 StGB
[bns]
 
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