Keine Zusammenlegung von Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsgemäßer Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Eine Nebenkostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie für den Mieter verständlich ist und nachvollzogen werden kann. Ausreichend ist dabei, dass der Mieter die einzelnen auf ihn entfallenen Kostenpositionen aus der Abrechnung klar ersehen kann und überprüfen kann, ohne dass er zwingend die dazugehörigen Belege einsehen muss.

Das Bedürfnis, den Mieter die Belege einsehen zu lassen, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen, dient nicht der Aufklärung des Sachverhalts, sondern vielmehr lediglich der Möglichkeit der Kontrolle und der Beseitigung etwaiger Zweifel.

Differenziert die Nebenkostenabrechnung nach einzelnen Kostenpositionen, so ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn von dem Vermieter eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges nach der Betriebskostenverordnung entspricht.

Werden in einer Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Straßenreinigung und für die Grundsteuer in einer einzelnen Position zusammengefasst, so führt diese Vorgehensweise zu einer teilweisen formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung.

Die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser können ausnahmsweise zusammengefasst werden, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch anknüpft, es sich mithin um einen sachlich eng zusammenhängenden Sachverhalt handelt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 285 15 vom 24.01.2017
Normen: BGB §§ 556, 556a
[bns]
 
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