Auftraggeber darf nicht einseitig über die Höhe des Honoraranspruchs des Architekten entscheiden können

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Auftraggeber dann das Recht hat, im Rahmen des für die Kostenberechnung vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens, über die Höhe der der Honorarermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2 bis 4 und damit über die Höhe des Honorars einseitig zu entscheiden.

Der Auftraggeber, der regelmäßig ein Interesse daran hat, das Honorar möglichst niedrig zu halten, kann nach Vertragsschluss und (teilweiser) Leistungserbringung seitens des Architekten durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erheblichen Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen. Der Architekt hat demgegenüber auf das Genehmigungsverfahren keine Einflussmöglichkeit.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 314 13 vom 16.11.2016
Normen: AGBG § 9 Abs. 1; HOAI a.F. § 15 Abs. 2, § 73 Abs. 3
[bns]
 
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