Ausschluss der Prozessführungsbefugnis des Einzelnen durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung, die die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen überlagert.


Die Ausübung von Prostitution in einer Wohung als Gemeinschaftseigentum begründet individuelle Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen den Störer, die vor Gericht geltend gemacht werden können. Denn jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 5 14 vom 05.12.2014
Normen: WEG § 10 Abs. 6; BGB § 1004
[bns]
 
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