Befristung des Aufstockungsunterhalts

Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann zeitlich befristet werden, wenn ehebedingte Nachteile des Unterhaltsempfängers nicht oder nicht mehr vorliegen.

Auch bei einer längeren Ehedauer kann eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Betracht kommen, womit der Unterhaltsempfänger nach einer Übergangszeit auf den ehelichen Lebensstandard verzichten muss. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach allein die 20jährige Dauer einer Ehe noch nicht dazu führt, dass eine Befristung ausgeschlossen ist. Vielmehr, so die Bundesrichter, muss weiter geprüft werden, ob ehebedingte Nachteile wie zum Beispiel die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit für die Erziehung gemeinsamer Kinder vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt eine Befristung ohne weiteres in Frage, wenn der Unterhaltsgläubiger einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das gilt selbst dann, wenn der neue Lebensstandard dann deutlich hinter dem der Ehe zurück bleibt.

 
[mmk]
 
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