Wechselmodell nur bei hälftigen Betreuungszeiten

Ein Wechselmodell kann nicht angenommen werden, wenn ein Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % vorliegt.

Ein echtes Wechselmodell, welches eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung erlaubt, liegt nur bei absolut hälftigen Betreuungsleistugen bzw. Zeiten vor. Beide Elternteile müssen quotal für den Kindesunterhalt aufkommen. Ansonsten ist der Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein barunterhaltspflichtig.

Liegen die Betreuungsverhältnisse nicht bei 50 zu 50 so ist davon auszugehen, dass lediglich ein erweiterter Umgang mit dem Kind vorliegt, der sich barunterhaltspflichtig nicht auswirkt.
 
Kammergericht Berkin, Urteil Kammergericht Berlin 13 UF 89 16 vom 15.04.2019
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular