Kein Verbot des Besuchs der eigenen Kinder durch Coronaschutzverordnung

Kinder dürfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.


Bei der Trennung eines Kindes von seiner Familie handelt es sich um den stärksten Eingriff in die Rechte des Erziehungsberechtigten.

Eine weitgehende Suspendierung des Elterngrundrechts durch Ausschluss des Umgangs im Verordnungswege ist unzulässig.

Durch einen bloße Verordnung, wie diese einige Länder zur Eindämmung des Coronavirus? getroffen haben, kann einer leiblichen Mutter, deren Kinder in einem Kinderschutzhaus untergebracht sind, nicht versagt werden, ihre Kinder zu besuchen.
 
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil VG Hamburg 11 E 1630 20 vom 16.04.2020
[bns]
 
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