Pflegeeltern können nicht gegen die Bestellung des Ergänzungspflegers vorgehen

Pflegeeltern können sich den vom Gericht bestellten Ergänzungspfleger nicht aussuchen.

Dies stellt auch keinen Rechtsverstoß dar, mithin ist der Gesetzgeber aufgrund des Justizgewährungsanspruchs auch nicht verpflichtet, nahen Verwandten gegen die durch das Gericht getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen.

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 445 18 - vom 18.12.2019
[bns]
 
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