Hohe Anforderungen für die Anordnung einer Betreuung

Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.

Dem einzuholenden Sachverständigengutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung vorliegen.
Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 462 14 vom 01.10.2014
Normen: FamFG §§ 276, 280
[bns]
 
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