Keine wiederkehrenden Leistungen bei einem Unterhaltsabfindungsvergleich

Die Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich beträgt 30 Jahre.

Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen verjähren in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren tritt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit die Ansprüche künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben.

Bei einem Unterhaltsabfindungsvergleich besteht die vereinbarte Verbindlichkeit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Sie habe darin auch nicht ihre charakteristische Erscheinung. Es handle sich um eine Unterhaltsschuld. Diese sei aber nicht mehr regelmäßig wiederkehrend zu erfüllen, sondern in einem einmaligen Abfindungsbetrag. Die Merkmale der ursprünglichen Unterhaltsforderung, dass die Leistungen in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen und die einzelnen Unterhaltsleistungen jeweils an einen bestimmten Zeitabschnitt gebunden seien, besitze der vereinbarte Abfindungsbetrag nicht mehr.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 719 12 vom 09.07.2014
Normen: BGB § 197
[bns]
 
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