Gemeinsames Sorgerecht nur bei positivem Einfluss auf das Kindeswohl

Nicht miteinander verheirateten Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.


Leistet der nichteheliche Vater seit der Geburt des Kindes keinerlei Unterhaltszahlungen und pflegt auch ansonsten kaum Kontakt zum eigegen Kind, so zeugt dieses Verhalten von einer wenig verantwortungsbewussten Haltung des Kindesvaters und spricht gegen eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Vater.
Bei Zweifeln über die Zuträglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts zum Wohle des gemeinsamen Kindes kann zunächst eine Umgangsregelung aufgestellt werden, um dem Vater die Bedürfnisse und Strukturen des Kinderalltags vertraut zu machen und zu ermitteln ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dienen wird.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 WF 184 11 vom 01.12.2011
Normen: BGB §§ 1626a, 1672
[bns]
 
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