Gewöhnlicher Aufenthalt in Kanada trotz fortbestehender Wohnsitzmeldung in Deutschland

Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes kommt es auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes an.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, wo das Kind schwerpunktmäßig in sozialer und familiärer Hinsicht integriert ist.

In dem entschiedenen Fall zog eine Mutter nach der Geburt ihres Kindes zum leiblichen Vater nach Kanada, wo die Eltern anschließend heirateten. In Deutschalnd hielt sich die Mutter für einige Wochen im Jahr auf. Nach zwei Jahren beabsichtigte die Mutter mit ihrem Kind wieder dauerhaft in Deutschland zu wohnen. Der Vater berief sich auf eine Verletzung seines Sorgerechts.
Das Gericht entschied, dass das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt in Kanada hat. Dem stehen eine fortbestehende Wohnsitzmeldung und regelmäßige Besuche in Deutschland nicht entgegen.
 
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm 11 UF 240 11 vom 15.12.2011
Normen: HKÜ Art. 4 S. 1, 8, 13 I; KSÜ Art. 20, 16; IntFamRVG §§ 24, 44; FamFG §§ 58 ff.
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular