Bei dem Tod einer Prozesspartei tritt Rechtsnachfolger in den Prozess ein

Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren insoweit durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.


Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten, was die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die des Beklagten voraussetzt. Die Zustimmung kann nicht mit der Begründung der Sachdienlichkeit ersetzt werden.
Rechtsnachfolger ist derjenige, der mit dem Tode der Prozesspartei deren Rechtsstellung erlangt.

Ein gewillkürter Parteiwechsel ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 154 09 vom 29.08.2012
Normen: ZPO §§ 239, 265 II; SGB XII § 94
[bns]
 
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