Verfahrenspfleger kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung erheben

Das Gericht hat dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist.

Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Der Verfahrenspfleger kann für den Betreuten jedoch nicht die Einrede der Verjährung erheben. Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger jedoch nicht Vertreter des Betreuten. Vielmehr muss die Einrede der Verjährung durch einen Betreuer erhoben werden.
Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die die materielle Rechtslage ändert und damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter aufweist, so dass diese Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter erheben kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 474 11 vom 22.08.2012
Normen: BGB §§ 195, 199, 214, 1836 e, 1902, 1908 i; FamFG §§ 168, 276, 292
[bns]
 
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