BGH zu Konkurrenzen verschiedener Beihilfehandlungen im Rahmen des Handelstreibens mit Betäubungsmitteln
BGH bejaht Tateinheit der Beihilfehandlungen zu einer Deliktserie.
Im vorliegenden Fall tätigte der Angeklagte mehrere unabhängige Beihilfehandlungen zu einer Deliktserie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof musste sich daher mit der Frage befassen, wie die verschiedenen Unterstützungshandlungen des Angeklagten konkurrenzrechtlich zu beurteilen sind. Er kam zu der Entscheidung, dass die verschiedenen Beihilfehandlungen eine Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne darstellen.
BGH, Urteil BGH 4 StR 251 20 vom 06.10.2020
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG