BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit

Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit? Grundsätzlich erfordert der bedingte Vorsatz, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und er den Taterfolg gleichzeitig billigt bzw.

sich zumindest zur Erreichung seines erstrebten Zieles mit diesem abfindet, wobei ihm der Eintritt des Erfolgs auch gleichgültig oder sogar an sich unerwünscht sein kann (Willenselement). Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit des ihm gänzlich unerwünschten Taterfolges zwar erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass dieser ausbleibt.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 419 19 vom 30.07.2020
Normen: Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 15 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB; § 4 KrWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG
[bns]
 
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