BGH zum bedingten Tötungsvorsatz

Wann liegt bedingter Tötungsvorsatz vor? Grundsätzlich erfordert der bedingte Vorsatz, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und er den Taterfolg gleichzeitig billigt bzw.

sich zumindest um des erstrebten Zieles Willen mit diesem abfindet, wobei ihm der Eintritt des Erfolgs auch gleichgültig oder sogar an sich unerwünscht sein kann (Willenselement).

Um festzustellen, ob beide Elemente vorliegen, muss eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls vorgenommen werden. Ein wichtiger Indikator ist dabei die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu beurteilen ist. Weiterhin kann auch der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts maßgeblich sein. Dennoch bleibt die Entscheidung trotz dieser Kriterien stets einzelfallabhängig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 304 19 vom 15.01.2020
Normen: § 15 StGB
[bns]
 
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