BGH zum Rücktritt vom Versuch

Wann ist ein Rücktritt unfreiwillig? Im vorliegenden Fall hatte der Täter das Opfer in einem Streit vom Balkon geworfen.

Ein anwesender Bekannter forderte den Angeklagten auf, einen Notruf abzusetzen. Nachdem er sich zunächst weigerte, kam er der Aufforderung schließlich nach. Das Opfer erlitt einen Deckplatteneinbruch eines Brustwirbelkörpers, eine Gehirnerschütterung sowie eine Kopfplatzwunde und mehrere Hämatome. Die Verletzungen heilten komplikationslos.

Fraglich war, ob der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu bestrafen ist. Das Landgericht Detmold bejahte dies, da der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts nicht mehr strafbefreiend vom Versuch zurücktreten konnte, weil ein fehlgeschlagener Versuch vorlag. Der Bundesgerichtshof dagegen kam zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall ein Rücktritt nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden durfte. Das Landgericht hatte sich in seinen Ausführungen an der alten Rechtsprechung orientiert, die einen fehlgeschlagenen Versuch dann annimmt, wenn der Täter ein eventuelles Ausweichen auf eine andere Tathandlung nicht bereits vorab geplant hatte. Diese Auffassung ist jedoch heute nicht mehr vertretbar. Nach der neuen Rechtsprechung kommt es darauf an, wie sich der Täter den Versuchsverlauf nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung vorstellte. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 493 18 vom 18.12.2018
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB
[bns]
 
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