BGH zum Beleg einer psychischen Beihilfe durch bloße Anwesenheit am Tatort

Die bloße Anwesenheit am Tatort kann unter bestimmten Voraussetzungen psychische Beihilfe sein! Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Anwesenheit am Tatort zur Annahme einer psychischen Beihilfe ausreichen kann, wenn der Tatentschluss des Täters dadurch bestärkt und ihm ein gesteigertes Sicherheitsgefühl verschafft wird.

Um dies zu belegen, sind genaue Feststellungen erforderlich, inwiefern die Anwesenheit am Tatort eine dahingehend objektiv fördernde Funktion hatte. Zudem muss die Willensrichtung des Gehilfen, dessen Vorsatz sich auch auf die Erleichterung bzw. Förderung der Tat richten muss, untersucht werden.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 361 18 vom 07.11.2018
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 264 Abs. 1 StPO
[bns]
 
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