Heimliche GPS-Überwachung grundsätzlich strafbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die heimliche Überwachung mittels eines am Fahrzeug angebrachten GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bedienten sich die Verurteilten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Detektive im großen Umfang der GPS-Technologie um ihre Zielobjekte zu überwachen. Die entsprechenden Geräte montierten sie heimlich an den Fahrzeugen der Zielpersonen und konnten so ihre Bewegungen und Standorte nachvollziehen. Wegen dieser als illegal einzustufenden Datenerhebung wurden sie durch das Landgericht in Mannheim zu Bewährungsstrafen verurteilt und scheiterten mit ihrer hiergegen eingelegten Revision jetzt vor dem BGH.

Das Gericht wies darauf hin, dass die heimliche Überwachung mittels GPS grundsätzlich strafbar ist. Etwas anderes ist nur bei einem gewichtigen Interesse denkbar. Ein solches könnte etwa im Fall einer notwehrähnlichen Situation gegeben sein.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 32 13 vom 04.06.2013
Normen: §§ 44, 43 II Nr.1, 28 I Nr.2, 29 I Nr.1 BDSG
[bns]
 
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