In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung reicht die bloße Behauptung eines Anordnungsanspruches nicht aus

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches die bloße Benennung von Zeugen nicht ausreichend.

In der Regel muss eine schriftliche Zeugenaussage beigebracht werden, die zusammen mit dem gestellten Antrag vorgelegt werden muss.
Das Gericht ist in Gewaltschutzverfahren trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Aussagen von Zeugen selbstständig erst herbeizuschaffen.

Alternativ kann der Antragssteller zur Untermauerung der Richtigkeit seiner Darstellungen eine Versicherung an Eides statt abgeben.
 
Oberlandesgericht Bremen, Urteil OLG Bremen 4 UF 109 11 vom 17.08.2011
Normen: FamFG §§ 26, 31 II, 68 III 2
[bns]
 
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